S a t z u n g
für den
Handel- und Gewerbeverein
Lorup
§ 1 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Handel- und Gewerbevereins Lorup ist die Durchführung von Werbeaktionen für die
Geschäftswelt Lorup.
2. In Zusammenarbeit mit der politischen Gemeinde Lorup den Ort für seine Einwohner und
insbesondere der Geschäftswelt attraktiv zu gestalten und zu erhalten.
3. Der Handel- und Gewerbeverein Lorup ist ein eingetragener Verein (Antrag wird gestellt im
Februar 2011).
§ 2 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) Geschäftsleute,
b) Handwerker,
c) Gewerbetreibende,
d) Freiberufler
Mit dem Sitz ihres Geschäftes im Ort Lorup oder in angrenzenden Bauernschaften oder
auswärtigen Unternehmen mit der Niederlassung oder Filiale im Ort Lorup oder in den
angrenzenden Bauernschaften.
e) Privatpersonen gelten als Gönner des Vereins
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Unterzeichnung einer Beitrittserklärung beim
Vorstand und die Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Vereinsjahr, in dem der Beitritt
erfolgt.
3. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch:
a) Schriftliche Erklärung beim Vorstand mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres,
b) Ausscheiden durch Tod, wenn das Geschäft nicht durch die Erben weitergeführt wird,
c) Auflösung oder Aufgabe des Geschäftes oder Unternehmens.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung die Leistungen des Vereins in Anspruch zu
nehmen und an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,
a) an der Mitgliederversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen
teilzunehmen,
b) in der Mitgliederversammlung Auskünfte über Angelegenheiten des Vereins zu verlangen,
c) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung einzureichen,
d) Anträge zur Satzungsänderung müssen 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand
eingereicht werden,
e) die Niederschrift über die Mitgliederversammlung einzusehen,
f) die Mitgliederliste einzusehen.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht die Interessen des Vereins zu wahren, insbesondere
a) den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
nachzukommen
b) die Einzahlung des Jahresbeitrages zu leisten,
c) dem Verein jede Änderung seiner Anschrift und Änderung des Firmennamens und der
Rechtsform unverzüglich anzuzeigen.
§ 4 Vertretungs-, Stimm- und Wahlrecht
1. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme
2. Das Stimmrecht eines Mitgliedes kann von dem Geschäftsinhaber, seinem im Geschäft mit
angestellten Ehepartner oder Sohn oder Tochter oder seinem Geschäfts- oder Betriebsleiters
ausgeführt werden.
3. Bei Vertretung ist vom Geschäftsinhaber eine Vollmacht schriftlich vorzulegen.
4. Jedes Mitglied oder stellvertretend für das Mitglied kann eine/r der unter § 4 Abs. 2) genannten
Personen in die Organe des Vereins gewählt werden.
§ 5 Vereinsjahr und Festsetzung des Mitgliederbeitrages
1. Das Vereinsjahr beginnt mit dem 01. Januar und endet mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
2. Änderungen des Mitgliedsbeitrages werden in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung
festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Der Handel- und Gewerbeverein hat drei Organe:
1. Mitgliederversammlung
2. Arbeitskreise
3. Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand oder seinen Stellvertreter. Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied des Vereins
übertragen werden.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein
Stellvertreter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorsitz einem anderen
Mitglied des Vereins übertragen werden.
4. Der Mitgliederversammlung ist zu Berichten und der Beschlussfassung vorzulegen:
a) das Protokoll der vorjährigen Mitgliederversammlung,
b) der Geschäftsbericht für das vorangegangene Vereinsjahr,
c) der Kassenbericht.
5. Weiter beschließt die Mitgliederversammlung über die in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten,
insbesondere über:
a) die Entlastung des Vorstandes,
b) die Wahlen zum Arbeitskreis,
c) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
d) die Festsetzung des Jahresbeitrages,
e) die Durchführung von wesentlichen Vereinsaktionen und Werbemaßnahmen,
f) die Festsetzung und Änderung der Satzung,
g) die Änderung des Vereinsnamens,
h) die Auflösung des Vereins.
§ 8 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen
1. Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen.
2. Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei:
a) Änderung der Satzung,
b) der Änderung des Vereinsnamens,
c) der Auflösung des Vereins.
3. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen durchgeführt. Sie müssen geheim durch
Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand oder mindestens der vierte Teil der bei der
Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
4. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen
gezählt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Für jedes zu vergebende Mandat ist ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer
die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl
entscheidet das Los.
6. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt.. Die Kassenprüfer haben das Recht, die
Vereinskasse und die Buchführung einmal jährlich zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten
Kassen- und Buchführung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
7. Der Gewählte hat unverzüglich dem Verein gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu
protokollieren.
§ 9 Sitzungen, Aufgaben und Beschlüsse
1. Der Vorstand trifft sich einmal im Quartal (Termine sind beim Vorstand zu erfragen)
2. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per Mail durch den Vorstand unter Ankündigung der
Tagesordnung rechtzeitig vor dem Versammlungstermin.
3. Den Vorsitz im Vorstand führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Auf Beschluss des Vorstandes
kann der Vorsitz einem anderen Mitglied des Vorstandes übertragen werden.
4. Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsmannes anzuwenden. Insbesondere haben sie über vertrauliche
Angaben und Geheimnisse, die in den Sitzungen bekannt geworden sind, Stillschweigen zu
bewahren.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand wird aus der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart.
2. Der Vorsitzende vertritt den Handel- und Gewerbeverein nach außen. Er hat die Versammlungen
des Vorstandes sowie die Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten.
3. Der stellvertretende Vorsitzende hat den Vorsitzenden bei seinen Aufgaben zu unterstützen
und ihn in Abwesenheit zu vertreten.
4. Der Schriftführer hat den Schriftverkehr durchzuführen und die Sitzungs- und Versammlungsprotokolle
anzufertigen. Der Kassenwart hat die Kasse zu führen. Die Aufgabenverteilung kann
abweichend davon intern abgesprochen werden.
5. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer ihrer Amtszeit im Vorstand bis zum Ende
ihrer Wahlzeit im Vorstand gewählt. Die Amtszeit beträgt jeweils 3 Jahre, eine Wiederwahl ist
möglich. Die Wahlen sind in der Mitgliederversammlung durchzuführen.
§ 11 Jahresüberschüsse
Aus den Jahresüberschüssen sind, soweit sie nicht für Zahlungsrückstände benötigt werden, auf
Beschluss des Vorstandes Rücklagen zu bilden.
§ 12 Jahresfehlbeträge
Jahresfehlbeträge können, soweit sie nicht durch Beschluss des Vorstandes aus Rücklagen gedeckt
werden müssen, auf neue Rechnung vorgetragen werden.
§ 13 Liquidation
Bei Auflösung des Vereins werden die Vermögenswerte des Vereins zu gleichen Teilen auf die
Mitglieder verteilt, die seit Beginn des letzten Vereinsjahres dem Verein angehören.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Lorup, den _________ 2011
Heinz - Wilhelm Bookjans Andreas Pölking
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( Vorsitzender ) ( Stellvertretender Vorsitzender )
Christoph Gravel
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( Protokollführer )